3. Januar 2024
Die zum 01.01.2022 als befristete Krisenmaßnahme eingeführte ermäßigte Umsatzbesteuerung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ist mit Ablauf des 31.12.2023 ausgelaufen (siehe § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Ab dem 01.01.2024 ist auf diese Umsätze somit wieder der allgemeine Steuersatz von 19 % anzuwenden (§ 12 Abs. 1 UStG).
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 21.12.2023 eine Nichtbeanstandungsregelung für die Silvesternacht eingeführt. Danach wird zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten zugelassen, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, die in der Nacht vom 31.12.2023 zum 01.01.2024 ausgeführt werden, der bis zum 31.12.2023 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewandt wird.
(Siehe BMF-Schreiben vom 21.12.2023 – III C 2 – S 7220/22/10001 :009)