29. Mai 2020

Steuerfreies Lohnplus – was der Fiskus in der Corona-Krise erlaubt

Arbeitslohn ist grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. In der Corona-Krise erlaubt das Bundesfinanzministerium jetzt eine Abweichung davon. Um gerade den engagierten und besonders beanspruchten Mitarbeitern u. a. im Lebensmitteleinzelhandel, in den Drogeriemärkten, in der Pflege und insbesondere in den Krankenhäusern Anerkennung zu zollen, ist kurzfristig eine Steuerbefreiung für Sonderzahlungen zugelassen worden. Arbeitgeber können in der Corona-Krise ihren Mitarbeitern als Bonus bis zu 1.500 Euro steuerfrei zahlen.

Voraussetzungen für steuerfreie Sonderzahlungen

Arbeitgeber, die sich bei ihren Mitarbeitern bedanken wollen und dies wirtschaftlich auch noch können, müssen einige wenige Voraussetzungen beachten. Sonderzahlungen sind in Form von Zuschüssen zum Gehalt oder aber als Sachbezug erlaubt. Wichtig für die Steuerfreiheit ist, dass diese Zahlungen zusätzlich zum eigentlichen Gehalt dem Arbeitnehmer zugutekommen müssen. Damit ist klar, dass die Steuerfreiheit nicht bei einer Gehaltsumwandlung greift. Steuerfrei sind also nur Sonderzahlungen bis zu einer maximalen Höhe von 1.500 Euro. Die Zahlung ist weder an eine besondere Krise im Unternehmen noch an eine erhöhte Arbeitsbelastung gebunden.

Sollten Unternehmen angesichts der eigenen unsicheren wirtschaftlichen Situation derzeit davon noch keinen Gebrauch machen können oder wollen, ist das kein Hindernis. Arbeitgeber können noch bis zum Jahresende „Danke“ sagen: Diese steuerfreien Zahlungen können in der Zeit vom 01. März bis zum 31. Dezember 2020 erfolgen.

Steuerfreiheit bis zu 1.500 Euro branchenunabhängig

Auch wenn Anlass dieser Regelung der Einzelhandel und die Gesundheitsberufe sind, können alle Branchen diese großzügige Neuregelung nutzen. Die Sonderzahlungen sind nicht auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt worden. Auch Mini-Jobber können grundsätzlich diese steuerfreien Sonderzahlungen erhalten.

Achtung: Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld nicht steuerfrei

Zahlt der Arbeitgeber noch Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind diese unverändert lohnsteuerpflichtig. Die neue Steuerbefreiung gilt hier nicht. Das Kurzarbeitergeld selbst ist zwar steuerfrei, kann sich aber später durch den Progressionsvorbehalt im Rahmen der Einkommensteuererklärung steuererhöhend auswirken.

Sonderzahlungen bis zu 1.500 Euro auch beitragsfrei

Immer dann, wenn Zahlungen zusätzlich zum Arbeitsentgelt gezahlt werden und diese lohnsteuerfrei sind, fallen auch keine Sozialversicherungsbeiträge an. Diese Bedingungen müssen auch hier erfüllt sein.

Fazit

Im Einzelfall empfiehlt es sich, vor der Auszahlung einer Sonderzahlung die verschiedenen Auswirkungen zu prüfen und für die Wahl einer optimalen Lösung einen Steuerberater hinzuzuziehen.

(Auszug aus einer Pressemitteilung der Steuerberaterkammer Niedersachsen)


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