Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das neue grundsteuerliche Bewertungsrecht im sogenannten Bundesmodell, welches in der Mehrheit der Bundesländer zur Anwendung kommt, verfassungsgemäß ist.

In beiden Verfahren stritten die Beteiligten über die Bewertung von in Berlin belegenen Eigentumswohnungen. Eines der Verfahren war eine vom Bund der Steuerzahler unterstützte Musterklage.
Von der Möglichkeit, mittels eines Verkehrswertgutachtens einen geringeren als den vom Finanzamt angenommene Verkehrswert nachzuweisen, haben die Kläger in beiden Verfahren keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr haben sie unter anderem ausführlich allgemeine verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzlichen Regelungen geltend gemacht.

Das Gericht hat in beiden Fällen die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen (Urteile vom 4.12.2024 (Az. 3 K 3170/22 und 3 K 3142/23).

Mit seiner rechtlichen Beurteilung liegt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg auf einer Linie mit dem Finanzgericht Köln (Urteil vom 19.9.2024, Az. 4 K 2189/23, Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 25/24 anhängig) und dem Sächsischen Finanzgericht (Urteile vom 1.10.2024, Az. 2 K 737/23, 2 K 211/23 und 2 K 212/23).

(Mitteilung Portal STB Web)

Der Mindestlohn und auch das Wohngeld steigen. Eltern können höhere Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Die elektronische Patientenakte kommt. Für Altkleider gibt es eine Recyclingpflicht.

Arbeit

Mindestlohn steigt – und damit auch Grenzen für Mini- und Midijob

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro brutto in der Stunde. Damit wird die unterste Lohngrenze um 41 Cent höher liegen als im Jahr 2024. Gleichzeitig erhöht sich die Minijob-Grenze: von 538 Euro auf 556 Euro brutto. Die unterste Midijob-Grenze liegt im kommenden Jahr bei 556,01 Euro. Die oberste Grenze im sogenannten Übergangsbereich bleibt bei 2.000 Euro brutto im Monat. Bis zu diesem Einkommen zahlen Beschäftigte geringere Beiträge in die Sozialversicherungen.

Weitere Informationen zum Mindestloh erhalten Sie >hier.

Bezugszeit für Kurzarbeitergeld verdoppelt

Die Bundesregierung verlängert die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf 24 Monate. Die Maßnahme tritt zum 1. Januar in Kraft und ist befristet bis Ende 2025. Anschließend gilt wieder die reguläre Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten. Ohne die Verlängerung wäre davon auszugehen, dass es in den kommenden Monaten zu einem erheblichen Personalabbau in bereits von Kurzarbeit betroffenen Betrieben käme.

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Soziales

Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025

Im Jahr 2025 bleibt der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung stabil bei 5,0 Prozent.

Weitere Informationen zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 erhalten Sie >hier.

Das Wohngeld steigt

Anfang 2025 wird das Wohngeld an die allgemeine Preis- und Mietenentwicklung angepasst: es steigt um durchschnittlich 15 Prozent oder etwa 30 Euro pro Monat. Davon profitieren rund zwei Millionen Haushalte – vor allem Alleinerziehende, Familien, Rentnerinnen und Rentner. Haushalte, die bereits Wohngeld erhalten, bekommen das erhöhte Wohngeld Plus für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 automatisch.

Weitere Informationen zum Wohngeld erhalten Sie >hier.

Beitragsbemessungsgrenzen steigen

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung steigen. Grund dafür ist die positive Einkommensentwicklung. 2023 betrug die Lohnzuwachsrate 6,44 Prozent.

Weitere Informationen zur Beitragsbemessungsgrenze erhalten Sie >hier.

Nullrunde für Regelsätze im Jahr 2025

Die Höhe des Bürgergeldes und der Sozialhilfe bleiben 2025 unverändert. Alleinstehende erhalten weiterhin 563 Euro im Monat. Die Besitzschutzregelung gilt nicht für Asylbewerber, die in den ersten 36 Monaten in Deutschland Geldleistungen erhalten. Dementsprechend sinken diese Leistungen in 2025.

Weitere Informationen zum Bürgergeld erhalten Sie >hier.

Altersvorsorge auf einen Blick

Wie steht es um die Absicherung im Alter? Die Digitale Rentenübersicht gibt seit Mitte 2023 einen Überblick über die Ansprüche aus gesetzlicher, privater und betrieblicher Vorsorge. Zum 1. Januar 2025 müssen Vorsorgeeinrichtungen an das Online-Portal der Deutschen Rentenversicherung angebunden sein. Die Nutzung des Online-Portals ist freiwillig, kostenlos und von jedem gängigen Internetbrowser aus möglich.

Weitere Informationen zur Altersvorsorge erhalten Sie >hier.

Erwerbsminderungsrente: Hinzuverdienstgrenzen steigen

Wer eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht, kann ab Januar 2025 mehr hinzuverdienen. Bei voller Erwerbsminderung ergibt sich eine jährliche Hinzuverdienst-Grenze von rund 19.661 Euro. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Mindesthinzuverdienst-Grenze rund 39.322 Euro.

Weitere Informationen zur Erwerbsminderungsrente erhalten Sie >hier.

Altersgrenze für Renteneintritt steigt auf 66 Jahre und vier Monate

Seit 2012 wird das Renteneintrittsalter schrittweise angehoben („Rente mit 67“) – bis 2031 auf das 67. Lebensjahr. Aktuell erreicht der Jahrgang 1960 seine reguläre Altersgrenze mit 66 Jahren und vier Monaten. Für Menschen, die später geboren wurden, erhöht sich das Renteneintrittsalter in Zwei-Monats-Schritten weiter. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt das 67. Lebensjahr als Altersgrenze.

Bei der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte (ursprünglich „Rente mit 63“) steigt die Altersgrenze schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr. 1961 Geborene können diese Altersrente ab einem Alter von 64 Jahre und sechs Monaten erhalten. Für später Geborene erhöht sich die Altersgrenze pro Jahrgang um zwei Monate. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt einheitlich das 65. Lebensjahr als Altersgrenze.

Weitere Informationen zur Altersgrenze für Renteneintritt erhalten Sie >hier.

Mehr Qualität in der Kinderbetreuung

Mit vier Milliarden Euro unterstützt der Bund die Länder in den nächsten beiden Jahren erneut dabei, die Qualität in der Kindertagesbetreuung weiter zu verbessern. Mit finanziellen Mitteln aus dem Kita-Qualitätsgesetz sollen unter anderem mehr Fachkräfte gewonnen werden.

Weitere Informationen zum Kita-Qualitätsgesetz erhalten Sie >hier.

Gesundheit

Die elektronische Patientenakte ePA

Ab dem 15. Januar müssen die Krankenkassen allen gesetzlich Versicherten die elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung stellen. Sie wird dann in einem gestuften Verfahren eingeführt: Zunächst wird sie in Modellregionen erprobt und getestet, bevor sie bundesweit zum Einsatz kommt.

Weitere Informationen zur elektronischen Patientenakte erhalten Sie >hier.

Krankenhausreform: Gute stationäre Behandlung für alle

Weniger ökonomischer Druck für Kliniken, bessere Versorgungsqualität – das bezweckt die Krankenhausreform. Das bisherige Vergütungssystem der Fallpauschalen wird angepasst. Damit werden Kliniken von dem finanziellen Druck befreit, immer mehr Fälle zu erbringen. Künftig sollen sie einen Großteil der Vergütung für das Vorhalten von Leistungen bekommen. Kliniken sollen auch Qualitätskriterien erfüllen, um einer sogenannten Leistungsgruppe zugewiesen zu werden. Diese Kriterien sollen bundesweit einheitlich definiert sein – damit Leistungen nur dort erbracht werden, wo das Personal die Erfahrung hat und die geeignete technische Ausstattung vorhanden ist.

Weitere Informationen zur Krankenhausreform erhalten Sie >hier.

Pflege

Höhere Leistungen für Pflegebedürftige

Die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung steigen zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent – auch die Leistungen bei stationärer Pflege. Dies entlastet Pflegebedürftige bei pflegebedingten Ausgaben, die sie selber tragen müssen. Die Anpassung der Leistungsbeträge hat ein Gesamtvolumen von 1,8 Milliarden Euro.

Weitere Informationen zu Leistungen in der Pflege erhalten Sie >hier.

Höhere Beitragssätze für die Pflege ab 2025

Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung steigt um 0,2 Prozentpunkte. Der Schritt ist notwendig, um die Zahlungsfähigkeit der sozialen Pflegeversicherung sicherzustellen.

Weitere Informationen zur Erhöhung der Pflegebeiträge erhalten Sie >hier.

Finanzen und Steuern

Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag steigen

Der steuerliche Grundfreibetrag – also das Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss – steigt 2025 auf 12.096 Euro und 2026 auf 12.348 Euro. Dieser Betrag bleibt steuerfrei, weil er das Existenzminimum einer erwachsenen Person sichert. Gleichzeitig wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben – auf 9.600 Euro im Jahr 2025 und auf 9.756 Euro im Jahr 2026. Darüber hinaus wird das Kindergeld ab Januar um fünf Euro erhöht – genauso wie der Kindersofortzuschlag für Familien, die ein geringes Einkommen haben.

Weitere Informationen zu steuerlichen Entlastungen erhalten Sie >hier.

Entlastung für Familien und Vermieter

Künftig sind 80 Prozent der Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzbar. Vermieter werden steuerlich entlastet, wenn sie dauerhaft vergünstigten Wohnraum zur Verfügung stellen. Diese und weitere steuerliche Verbesserungen sind im Jahressteuergesetz 2024 geregelt.

Weitere Informationen zum Jahressteuergesetz erhalten Sie >hier.

Post muss pünktlich sein – Briefporto steigt

Standardbriefe in der Grundversorgung müssen zu 99 Prozent am vierten Werktag den Empfänger erreichen. Ab dem 1. Januar 2025 steigt der Preis für einen Standardbrief von 0,85 Euro auf 0,95 Euro und eine Postkarte kostet dann 0,95 Euro. Wichtig bleibt jedoch: Die Post-Grundversorgung muss gesichert und finanzierbar sein.

Weitere Informationen zum Postgesetz erhalten Sie >hier.

Wachstumschancengesetz: Besteuerungsanteil der Renten steigt langsamer

Der zu versteuernde Anteil der Rente steigt langsamer als ursprünglich geplant. Durch das Wachstumschancengesetz steigt der Anteil nicht mehr in Ein-Prozent-Schritten, sondern seit 2023 nur noch in 0,5-Prozent-Schritten. Ab Januar 2025 liegt der Anteil der zu besteuernden Rente bei 83,5 Prozent.

Weitere Informationen zum Wachstumschancengesetz erhalten Sie >hier.

Ermäßigter Steuersatz für Kunsthandel

Für die Lieferung und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Kunstgegenständen gilt wieder der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent anstelle von 19 Prozent. So werden wichtige Präsentations- und Vermarktungsmöglichkeiten für Künstlerinnen und Künstler gesichert.

Weitere Informationen zu Steuern im Kunsthandel erhalten Sie >hier.

Justiz

Bürokratie abbauen

Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz und eine Entlastungsverordnung treten im Januar in Kraft. Zum Beispiel müssen deutsche Staatsbürger im Hotel keinen Meldeschein mehr ausfüllen. Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden verkürzt und Arbeitsverträge können vollständig digital geschlossen werden. Über 1,3 Milliarden Euro beträgt die jährliche Entlastung.

Weitere Informationen zum Bürokratieabbau erhalten Sie >hier.

Verkehr

Führerschein-Umtausch für Jahrgang 1971 oder später

Bis zum 19. Januar 2025 müssen die Führerscheine für den Jahrgang 1971 oder später umgetauscht werden, wenn der Führerschein mit einem Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 versehen wurde. Sie sollen in der Europäischen Union einheitlich sein – und damit fälschungssicherer. Deshalb wird der neue Führerschein auch zeitlich befristet, damit eine regelmäßige Aktualisierung von Passfoto und Personendaten erfolgen kann. Die Fahrerlaubnis selbst bleibt dabei unverändert bestehen.

Weitere Informationen zum Führerscheinumtausch erhalten Sie >hier.

Weiterfahren mit dem Deutschlandticket – Preis jetzt 58 Euro

Der Preis für das Deutschlandticket steigt ab Januar auf 58 Euro. Aber es geht weiter mit dem Deutschlandticket. Ein Baustein für die Finanzierung des Deutschlandtickets sind Mittel, die im Einführungsjahr 2023 nicht verbraucht wurden. Eine Änderung des Regionalisierungsgesetzes ermöglicht es, dass dieses Geld nun eingesetzt werden kann.

Weitere Informationen zum Deutschlandticket erhalten Sie >hier.

Digitales

Angenehmeres Surfen im Internet

Weniger Cookie-Banner: Beim Internet-Surfen kann künftig darauf verzichtet werden, immer wieder in die Verwendung von Cookies einzuwilligen. Stattdessen kann die Zustimmung oder Ablehnung dauerhaft hinterlegt werden. Die Regelung muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Weitere Informationen zur Cookie-Verordnung erhalten Sie >hier.

Landwirtschaft

Schutz für Lieferanten und Käufer in der Lebensmittellieferkette ausgeweitet

Größere Lieferanten bestimmter Produktgruppen wie Milch, Obst und Gemüse werden künftig dauerhaft geschützt. Bisher war dieser Schutz befristet. Damit haben Molkereien und große Erzeugerorganisationen gegenüber dem Lebensmittelhandel eine bessere Position. Außerdem gilt ein Umgehungsverbot für verbotene – sogenannte schwarze – Praktiken.

Weitere Informationen zur Lebensmittellieferkette erhalten Sie >hier.

EU-Agrarförderung wird praxisgerechter

Die EU-Agrarförderung wird weiter vereinfacht und passgenauer für die landwirtschaftlichen Betriebe. Das schafft Planungssicherheit und eine verlässliche sowie zukunftsfähige Förderung. Zugleich werden die Umweltleistungen der Landwirtinnen und Landwirte honoriert. Beispielsweise wird der regelmäßige Fruchtwechsel auf Anbauflächen vereinfacht. Er trägt dazu bei, die Bodenqualität zu bewahren und zu verbessern. Abweichungen von der vorgeschriebenen Mindestbreite bei Blühstreifen und -flächen sind unschädlich, solange eine vorgeschriebene Länge überwiegend eingehalten wird. Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie zum Beispiel Rechnungskopien und Lohn- und Gehaltslisten werden von zehn auf acht Jahre verkürzt.

Weitere Informationen zur EU-Agrarförderung erhalten Sie >hier.

Grundsteuerwert bei Vererbung von Höfen

Zum Jahreswechsel tritt die Novelle der Höfeordnung in Kraft. Zur Ermittlung der Hofeigenschaft und der Abfindungshöhe der weichenden Erben wird auf den Grundsteuerwert des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes abgestellt und nicht mehr auf den Einheitswert. Ein Hof im Sinne der Höfeordnung liegt dann ab einem Grundsteuerwert von 54.000 Euro vor. Die Abfindung errechnet sich aus dem Hofeswert, der das 0,6-fache des Grundsteuerwertes beträgt. Der Abzug von Verbindlichkeiten kann den Hofeswert bis zu 80 Prozent mindern.

Weitere Informationen zum Grundsteuerwert erhalten Sie >hier.

Verbraucherschutz

Hersteller von Einwegkunststoffprodukten müssen sich bis 31.12.2024 registrieren

Hersteller von Produkten aus Einwegplastik wie Zigarettenfilter, Getränkebecher und Folienverpackungen müssen sich seit 2024 an den Kosten der Abfallbeseitigung in Parks und Straßen beteiligen. Sie zahlen eine jährliche Abgabe in einen Fonds ein. Aus dem Fonds können Kommunen Gelder erhalten, die ihre Kosten für Abfallbewirtschaftung und Sensibilisierungsmaßnahmen decken. Hersteller, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2024 aufgenommen haben, müssen sich bis zum 31. Dezember 2024 auf der Online-Plattform DIVID registrieren. Andernfalls drohen den Firmen Geldbußen und zukünftig ein Vertriebsverbot in Deutschland.

Weitere Informationen zur Registratur von Einwegplastik-Herstellern erhalten Sie >hier.

Keine Amalgam-Füllungen mehr beim Zahnarzt

Ab dem 1. Januar 2025 dürfen EU-weit Zahnarztpraxen kein Amalgam mehr für neue Zahnfüllungen verwenden. Damit wird das umweltschädliche Quecksilber reduziert. Als Ersatz dienen zahnfarbene Kunststofffüllungen. Für Kinder unter 15 Jahren, schwangere und stillende Frauen sowie alle gesetzlich Versicherten sind sie bei Füllungen im Frontzahnbereich bereits seit 2018 Kassenleistung. Das Quecksilberverbot bezieht sich nur auf künftige Füllungen.

Weitere Informationen zu Amalgam-Füllungen erhalten Sie >hier.

Recyclingpflicht für Altkleider

Für Altkleider gelten ab dem 1. Januar 2025 EU-weit neue Regeln. Alte Textilien müssen dann im Altkleidercontainer entsorgt werden – auch, wenn sie kaputt oder verschlissen sind. Auch Bettwäsche, Handtücher und andere Textilien sind im Sammelcontainer zu entsorgen. Ziel ist, die Müllmengen nach und nach zu reduzieren und Textilien besser zu recyceln.

Neue Grenzwerte für Kaminöfen

Kamine, Kaminöfen und Öfen, die zwischen Januar 1995 und dem 21. März 2010 installiert wurden, müssen ab 1. Januar 2025 die in der Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Werte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhalten. Die Filter müssen nachgerüstet beziehungsweise ausgetauscht werden. Konkret heißt das: Sie dürfen pro Kubikmeter Abgas nicht mehr als vier Gramm Kohlenmonoxid und 0,15 Gramm Staub ausstoßen. Ob die Feuerstätte die neuen Grenzwerte einhält, kann beim Bezirksschornsteinfeger erfragt werden. Er kann auch über Ausnahmen von der Sanierungspflicht informieren.

Weitere Informationen zur Verordnung für Feuerungsanlagen erhalten Sie >hier.

Strengere Vorgaben für den Verkauf von biozidhaltigen Produkten

Verkäufer von bestimmten Produkten, die Biozide enthalten, benötigen ab Januar 2025 eine spezielle Sachkunde und müssen sogenannte Abgabegespräche mit ihren Kunden führen. Dies gilt auch für den Onlinehandel. Im Fall des Online- oder Versand-Verkaufs muss das Abgabegespräch zuvor telefonisch oder per Videoübertragung nachweisbar erfolgen.

Weitere Informationen zur Abgabe von Biozid-Produkten erhalten Sie >hier.

Minderungsrecht im Mobilfunk

Wenn der Internetanschluss nicht die vertraglich vereinbarte Bandbreite liefert, kann die Rechnung für den Internetzugang gekürzt oder der Vertrag außerordentlich gekündigt werden. Für das Festnetz-Internet hat die Bundesnetzagentur bereits konkrete Vorgaben und ein offizielles Mess-Tool erstellt, um eine zu langsame Internetleistung nachzuweisen.

Weitere Informationen zum Minderungsrecht im Mobilfunk erhalten Sie >hier.

Euro-Überweisungen innerhalb von zehn Sekunden

Ab 9. Januar wird die Echtzeitüberweisung in Europa flächendeckend eingeführt. Eine Sofortüberweisung soll unabhängig von Tag und Stunde ausgeführt werden und das Geld innerhalb von zehn Sekunden auf dem Konto des Empfängers eingehen. Es gibt also kein Warten mehr auf den nächsten Bankarbeitstag. Auf der anderen Seite soll der Auftraggeber ebenfalls innerhalb von zehn Sekunden darüber informiert werden, ob der überwiesene Betrag dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde oder nicht.

Weitere Informationen zu Euro-Überweisungen erhalten Sie >hier.

Strengere Regeln für Restschuldversicherungen

Ab Januar 2025 dürfen Verträge für Restschuldversicherungen frühestens eine Woche nach Abschluss eines Darlehensvertrages abgeschlossen werden. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen damit vor übereilten und überteuerten Abschlüssen geschützt werden. Wird dagegen verstoßen, ist der Versicherungsvertrag nichtig.

Weitere Informationen zu Finanzen und Versicherung erhalten Sie >hier.

Recht auf intelligente Strommesser und dynamische Stromtarife

Private Haushalte können sich ab Januar 2025 ein intelligentes Messsystem – einen sogenannten Smart Meter – einbauen lassen. Für Haushalte mit einem Jahresstromverbrauch von über 6.000 Kilowattstunden oder einer Photovoltaik-Anlage mit mehr als sieben Kilowatt installierter Leistung ist der Einbau ab dem kommenden Jahr sogar verpflichtend. Die intelligenten Stromzähler erfassen nicht nur wieviel, sondern auch wann Strom verbraucht wird. Zusätzlich versenden sie die Daten automatisch.

Ab 1. Januar 2025 sollen alle Verbraucherinnen und Verbraucher, die Smart Meter nutzen, auch von dynamischen Tarifen profitieren: Sie können dann Strom beziehen, wenn er in kostengünstigeren Zeiten mit hoher Erneuerbare-Energien-Erzeugung zur Verfügung steht. Alle Stromanbieter müssen ihrer Kundschaft mit intelligentem Messsystem dann einen dynamischen Tarif anbieten.

Weitere Informationen zur digitalen Energiewende erhalten Sie >hier.

(Mitteilung Bundesregierung-Online)

Die Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2025 ist wegen der Erhöhung des Kindergeldes geändert worden. Die Änderung betrifft die im Anhang in der „Tabelle Zahlbeträge“ aufgeführten Beträge, die den nach Abzug des Kindergeldes zu zahlenden Kindesunterhalt beziffern.

Den Zahlbeträgen, die in der am 29.11.2024 veröffentlichten Düsseldorfer Tabelle aufgeführt sind, liegt ein Kindergeld von 250 Euro zugrunde. Das Kindergeld ist jedoch mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ab Januar 2025 auf 255 Euro erhöht worden. Demgemäß ist die „Zahlbetragstabelle“ neu gefasst und das Berechnungsbeispiel zu Anmerkung C. (Mangelfälle) angepasst worden. Alle übrigen Festlegungen bleiben unverändert.

Die aktualisierte Düsseldorfer Tabelle für 2025 ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar.

(Pressemitteilung des OLG Düsseldorf Nr. 59/2024 vom 30.12.2024; zur aktuellen Düsseldorfer Tabelle gelangen Sie > hier.)

Für Bürgerinnen und Bürger

Steuerliche Freistellung des Existenzminimums und Ausgleich der kalten Progression

Nach der rückwirkenden Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro und der ebenfalls rückwirkenden Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrags für 2024 um 114 Euro auf 3.306 Euro pro Elternteil wird es auch für 2025 Änderungen beim Grundfreibetrag und dem steuerlichen Kinderfreibetrag geben.

Mit der Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 312 Euro auf 12.096 Euro wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der steuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger ab dem Jahr 2025 gewährleistet. Gleichzeitig werden mit der Anhebung die Effekte der sogenannten kalten Progression ausgeglichen.

Zum vollständigen Ausgleich der kalten Progression werden mit Ausnahme des Eckwerts zur sogenannten „Reichensteuer“ die Tarifeckwerte im Umfang der maßgeblichen Inflationsrate für 2025 um 2,6 Prozent nach rechts verschoben (2026: 2 Prozent).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei der Besteuerung von Familien ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden. Der steuerliche Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2025 um 30 Euro auf 3.336 Euro pro Elternteil angehoben. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1.464 Euro) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags auf insgesamt 4.800 Euro pro Elternteil beziehungsweise 9.600 Euro pro Kind.

Zudem wird das Kindergeld von bisher 250 Euro zum 1. Januar 2025 um 5 Euro auf 255 Euro pro Kind und Monat erhöht.

Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag

Ab 2021 ist der Solidaritätszuschlag für rund 90 Prozent derjenigen, die den Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent zur Lohnsteuer oder veranlagten Einkommensteuer gezahlt haben, durch die Anhebung der bestehenden Freigrenze vollständig entfallen. Die Freigrenze bezieht sich auf die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, also die Lohnsteuer oder veranlagte Einkommensteuer. Die Freigrenze von bisher 36.260 Euro wird für 2025 auf 39.900 Euro angehoben (2026: 40.700 Euro). Die Anhebung der Freigrenze führt auch zu einer Verschiebung der sogenannten Milderungszone, in der die Lohn-/Einkommensteuerpflichtigen entlastet werden, die den Solidaritätszuschlag noch teilweise zahlen. In der Milderungszone, die sich an die Freigrenze anschließt, wird die Durchschnittsbelastung durch den Solidaritätszuschlag allmählich an die Normalbelastung von 5,5 Prozent herangeführt. Dadurch wird beim Überschreiten der Freigrenze ein Belastungssprung vermieden. Erst nach Überschreiten der Milderungszone ist der Solidaritätszuschlag unverändert in voller Höhe zu zahlen.

Erhöhung des Sonderausgabenabzugs von Kinderbetreuungskosten

Bislang konnten zwei Drittel der Aufwendungen für Kinderbetreuung, höchstens 4.000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dabei sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen nicht abziehbar. Als familienpolitische Maßnahme wird ab dem Veranlagungszeitraum 2025 die Begrenzung auf 80 Prozent der Aufwendungen und der Höchstbetrag der als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten auf 4.800 Euro je Kind erhöht.

Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen

Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung auf 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Bisher sind es bei Gebäuden mit mehreren Wohn-/Gewerbeeinheiten nur 15 Kilowatt (peak)/je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Außerdem wird klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen.

Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten

Gesetzliche Krankenkassen sind u. a. verpflichtet, in ihren Satzungen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten oder Leistungen für Schutzimpfungen in Anspruch nehmen, Anspruch auf einen Bonus haben. Ferner sollen sie in ihren Satzungen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die regelmäßig Leistungen der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention in Anspruch nehmen oder an vergleichbaren, qualitätsgesicherten Angeboten zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens teilnehmen, Anspruch auf einen Bonus haben. Um eine administrativ komplexe Aufteilung insbesondere in Fällen pauschaler Ausgestaltung der Bonusmodelle bei gleichzeitig regelmäßig sehr geringer steuerlicher Auswirkung im Einzelfall zu vermeiden, wurde im Wege einer Verwaltungsregelung eine Vereinfachungsregelung geschaffen. Nach dieser stellen Bonusleistungen bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherte Person und Beitragsjahr den Sonderausgabenabzug nicht mindernde Leistungen der Krankenkasse dar; in Höhe des übersteigenden Betrags wird von einer Beitragsrückerstattung ausgegangen. Der Steuerpflichtige kann indes nachweisen, dass es sich auch bei dem übersteigenden Betrag um Leistungen der Krankenkasse handelt. Diese Regelung galt für bis zum 31. Dezember 2024 geleistete Zahlungen und wird nun gesetzlich verstetigt, weil sich die Vereinfachungsregelung in der Praxis bewährt hat.

Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen

Die vergünstigte Vermietung an hilfebedürftige Personen erfüllt wohngemeinnützige Zwecke. Insofern ist diese Vermietung als ideelle Zweckverwirklichung anzusehen. Potentiell entstehende Verluste können damit mit anderen Einnahmen aus dem ideellen Bereich ausgeglichen werden. Soweit eine steuerbegünstigte Körperschaft Wohnraum nicht vergünstigt an eine hilfebedürftige Person überlässt, dient dies nicht mehr der ideellen Zweckverwirklichung und ist als steuerfreie Vermögensverwaltung einzuordnen; führt aber regelmäßig nicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit. Durch die Wohngemeinnützigkeit soll bezahlbares Wohnen insbesondere für Personen mit geringen Einkommen ermöglicht werden. Die Körperschaft ist verpflichtet, die Miete dauerhaft unter der marktüblichen Miete anzusetzen. Dies wird zur Vermeidung von Bürokratie nur zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses und bei Mieterhöhungen geprüft.

Abschaffung der Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften und Forderungsausfällen

Mit der Streichung des gesonderten Verlustverrechnungskreises für Termingeschäfte und der betragsmäßigen Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen wurde dem Vereinfachungsaspekt der Abgeltungsteuer mehr Geltung verschafft. Die Verluste sind wieder uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar. Außerdem wurden den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung Rechnung getragen.

Erbschaftsteuer

Der bisherige Erbfallkosten-Pauschbetrag von 10.300 Euro wird auf 15.000 Euro angehoben. Dadurch wird es in weniger Fällen erforderlich, erbfallbedingte Kosten – wie z. B. Beerdigungskosten – einzeln nachzuweisen.

Änderungen bei der Biersteuer

Die bisher vorgesehene steuerbefreite Menge für die Herstellung von Bier durch Haus- und Hobbybrauer wird von 2 hl auf 5 hl erhöht, um den Bürokratieaufwand für die Beteiligten und den damit einhergehenden Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Aus demselben Grund entfällt die bisher bestehende Anzeigepflicht für die Brauvorgänge.

Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen

Die im nationalen Umsatzsteuerrecht enthaltenen Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen sind an die unionsrechtlichen Vorgaben in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie anzupassen. Im Ergebnis bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert umsatzsteuerfrei.

Grundsteuer

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage des reformierten Rechts erhoben. Im Grundgesetz wurde die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer festgeschrieben. Gleichzeitig wurde den Ländern das Recht eingeräumt, bei der Grundsteuer eigene, vom Bundesgesetz abweichende landesrechtliche Regelungen einzuführen. Davon haben Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen umfassend Gebrauch gemacht und eigene Grundsteuer-Modelle eingeführt. Andere Länder weichen nur punktuell vom sogenannten Bundesmodell ab (Berlin, Bremen, Saarland und Sachsen im Bereich der Steuermesszahlen, Nordrhein-Westfalen, voraussichtlich Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein im Bereich des kommunalen Hebesatzrechts). Auf der Grundlage der im Rahmen der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 festgestellten Grundsteuerwerte und anderen Bemessungsgrundlagen sowie der auf den Hauptveranlagungszeitpunkt 1. Januar 2022 beziehungsweise 1. Januar 2025 festgesetzten Grundsteuermessbeträge bestimmen die Gemeinden, mit welchem Hundertsatz des Grundsteuermessbetrags (Hebesatz) die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 erhoben wird. Den Gemeinden wurde zusätzlich das Recht eingeräumt, ab dem Jahr 2025 aus städtebaulichen Gründen auf unbebaute, baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festzusetzen. Die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer ergibt sich aus den Grundsteuerbescheiden, deren Versand im Herbst 2024 begonnen hat.

Für die Wirtschaft

E-Rechnung

Ab dem 1. Januar 2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig eine elektronische Rechnung (E Rechnung) zu verwenden. Hierbei sind folgende Übergangsregelungen vorgesehen:
In dem Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2026 können sich alle Rechnungsaussteller dafür entscheiden, statt einer E Rechnung eine sonstige Rechnung (z. B. Papierrechnung oder mit Zustimmung des Empfängers E-Mail mit einer PDF-Datei) auszustellen. Bei einem Vorjahresumsatz des Rechnungsausstellers bis 800.000 Euro verlängert sich diese Frist noch bis zum Ablauf des Jahres 2027. Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen in Empfang nehmen zu können. Die Vorhaltung eines E-Mail-Postfachs ist hierfür ausreichend.

Besteuerung der Kleinunternehmer

Bislang konnten nur im Inland ansässige Unternehmer die umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung im Inland in Anspruch nehmen. Um Wettbewerbsverzerrungen für Kleinunternehmer im Binnenmarkt zu vermeiden und das Wachstum und die Entwicklung des grenzüberschreitenden Handels zu begünstigen, können zum 1. Januar 2025 auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anwenden. Damit in Deutschland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt (§ 19a UStG).

Möglichkeit der Vergütung der Umsatzsteuer von Kraftstoffen, die zur Weiterleitung bestimmt sind, bei nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern

Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen, sind von der Vergütung der Umsatzsteuer bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, ausgeschlossen. Dies betrifft bisher nach dem Gesetzeswortlaut – wie vom Gesetzgeber gewollt – den Bezug von Kraftstoffen, die selbst verbraucht werden, aber – ungewollt – auch den Bezug von Kraftstoffen, die weitergeliefert werden. Mit einer Änderung des Umsatzsteuergesetzes wird der Ausschluss auf den Bezug von Kraftstoffen, die selbst verbraucht werden, beschränkt. Dies dient der Steuergerechtigkeit und vermeidet die bisher für den Bezug von weitergelieferten Kraftstoffen regelmäßig durchzuführende abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen.

Für fairen Steuerwettbewerb

Ab dem 1. Januar 2025 wird das Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 (BEPS-MLI) für die Doppelbesteuerungsabkommen mit Kroatien, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Malta, der Slowakei und Malta wirksam. Das BEPS-MLI sieht verschiedene Regelungen zur Verhinderung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Streitbeilegung vor.

Für die Landwirtschaft

Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Zur Abmilderung von Gewinnschwankungen infolge des Klimawandels und allgemein schwankender Witterungsbedingungen gab es bei der Einkommensteuer eine bis Ende 2022 befristete Tarifermäßigung auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Klimabedingte Ernteausfälle treffen insbesondere kleinere und mittlere land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Da sich die Situation der Land- und Forstwirtschaft nicht verbessert hat, wird die Tarifermäßigung bis 2028 befristet fortgeführt.

Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte

Land- und Forstwirte können bei der Umsatzsteuer die sogenannte Durchschnittssatzbesteuerung anwenden. Diese – ebenfalls sogenannten – Pauschallandwirte wenden danach einen besonderen Steuersatz an. Dessen Höhe darf europarechtlich nicht dazu führen, dass die Pauschallandwirte insgesamt Erstattungen erhalten, die über die Mehrwertsteuer-Vorbelastung hinausgehen. Deshalb muss die Höhe des Durchschnittssatzes jährlich überprüft werden. Dazu wird nunmehr eine Verordnungsermächtigung und eine Verpflichtung eingeführt, ab dem Jahr 2025 den anhand konkreter Berechnungsschritte für das Folgejahr ermittelten Durchschnittssatz durch eine Rechtsverordnung festzusetzen. Die bisherige Überprüfung des Durchschnittssteuersatzes hat ergeben, dass der Durchschnittssatz für das Kalenderjahr 2025 7,8 Prozent beträgt (2024: 8,4 Prozent).

Für Bürokratieabbau

Kürzere Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege

Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege werden von zehn auf acht Jahre verkürzt. Damit reduzieren sich die Kosten für das Verwahren, weil beispielsweise keine zusätzlichen Räume für die Lagerung der Unterlagen angemietet werden müssen. Kosten, die die elektronische Speicherung verursachen, werden mit den verkürzten Fristen reduziert.

Zentrale Datenbank für die Steuerberatung

Für Steuerberaterinnen und Steuerberater wird eine zentrale Vollmachtsdatenbank im Bereich der sozialen Sicherung entstehen. Damit werden Arbeitgeber entlastet, weil sie ihrer Steuerberatung keine schriftlichen Vollmachten mehr für die jeweiligen Träger der sozialen Sicherung ausstellen müssen. Eine Generalvollmacht wird genügen. Sie wird in der Datenbank elektronisch eingetragen und von allen Trägern der sozialen Sicherung abgerufen werden können. Schätzungen zur Folge werden dadurch neun von zehn Vorgängen hinfällig.

Längere Bekanntgabefristen bei Verwaltungsakten, z. B. Steuerbescheiden

Wird beispielsweise gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt, kommt es für dessen Zulässigkeit u. a. auf den fristgerechten Eingang beim Finanzamt an. Für die Frist ist wiederum das Bekanntgabedatum des Bescheides von Bedeutung und somit vor allem, wann dieser zur Post gegeben wurde. Bislang galt eine Dreitagesvermutung, wonach der Bescheid am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben galt. Mit dem Postrechtsmodernisierungsgesetz wurden die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert und deshalb auch die diesbezüglichen Bekanntgaberegelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten angepasst, nämlich durch Änderung der Dreitagesvermutung auf nun vier Tage. Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf so wie bei der bisherigen Dreitagesfrist auf den Ablauf des nächsten Werktages. Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.

Für die Gesundheit

Das Tabaksteuermodernisierungsgesetz aus dem Jahr 2021 sieht mehrere stufenweise Erhöhungsschritte bei den Tabaksteuertarifen vor. Die ersten Erhöhungsschritte traten zum 1. Januar 2022 in Kraft. Weitere Erhöhungsschritte treten bis 2026 in Kraft. Ab dem 1. Januar 2025 gilt:

  • Für Zigaretten gilt ein Steuertarif in Höhe von 11,71 Cent je Stück und 19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 24,163 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuernden Zigarette.
  • Für Feinschnitt gilt ein Steuertarif in Höhe von 57,85 Euro je Kilogramm und 17,20 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 121,51 Euro je Kilogramm abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuernden Feinschnitts.
  • Für Wasserpfeifentabak gilt seit dem 1. Januar 2022 neben dem Steuertarif für Pfeifentabak (15,66 Euro je Kilogramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens jedoch 26,00 Euro je Kilogramm) eine Zusatzsteuer. Diese Zusatzsteuer erhöht sich von 19 Euro je Kilogramm auf 21 Euro je Kilogramm.
  • Für Substitute für Tabakwaren gilt ein Steuertarif in Höhe von 0,26 Euro je Milliliter.
  • Für mehr Klarheit

    Energiesteuergesetz

    Die Energiesteuer auf als Kraftstoff versteuertes Erdgas steigt von 18,38 Euro/MWh (1,838 ct/kWh) auf 22,85 Euro/MWh (2,285 ct/kWh). Die Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr steigt für Erdgas von 1,32 Euro/MWh auf 1,64 Euro/MWh. Die Steuerentlastung für sogenannten Agrardiesel sinkt von 128,88 Euro/1000 l auf 64,44 Euro/1000 l.

    Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden

    Finanzbehörden können den zuständigen Strafverfolgungsbehörden auf Ersuchen dem Steuergeheimnis unterliegende Informationen offenbaren, soweit ihre Kenntnis für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist. Die Praxis hat allerdings gezeigt, dass die Strafverfolgungsbehörden selten derartige Ersuchen an Finanzbehörden stellen, da sie von den Bewilligungsbehörden nicht oder nicht umfassend über Fälle zu Unrecht erlangter Leistungen aus öffentlichen Mitteln informiert werden, denn trotz der Möglichkeit der Weitergabe ist das Steuergeheimnis zu wahren. Die bisherige Regelung ging deshalb bislang häufig ins Leere und wird nunmehr geheilt.

    (Mitteilung auf BMF Online vom 27.12.2024)

    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 26.11.2024 ein Schreiben zur Erbringung des Nachweises der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen bei Krankheitskosten nach > § 33 Abs. 4 EStG i.V.m. >§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV veröffentlicht. Danach gilt am dem Veranlagungszeitraum 2024 Folgendes:

    (Veröffentlichung auf der Homepage des BMF; zum Volltext des BMF-Schreibens vom 26.11.2024 IV C 3 – S 2284/20/10002 :005 gelangen Sie >hier.)

    Ob Lehrende sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, ist von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Es gibt keine gefestigte und langjährige Rechtsprechung, wonach eine lehrende Tätigkeit – insbesondere als Dozent an einer Volkshochschule – bei entsprechender Vereinbarung stets als selbstständig anzusehen wäre. Dies hat am 5. November 2024 der 12. Senat des Bundessozialgerichts entschieden > (Aktenzeichen B 12 BA 3/23 R).

    Die klagende Volkshochschule bietet unter anderem Kurse zur Vorbereitung auf die Erlangung eines Realschulabschlusses auf dem zweiten Bildungsweg an. Der beigeladene Student vereinbarte mit ihr die Erteilung von Unterricht im Rahmen solcher Kurse in Recht und Politik. Nach den Vertragsbedingungen der Klägerin war ein Weisungsrecht ausgeschlossen. Die Klägerin stellte die Unterrichtsräume zur Verfügung und stimmte die Unterrichtseinheiten zeitlich mit dem Beigeladenen und den anderen Dozenten ab. Den Unterricht gestaltete der Beigeladene selbstständig. Er übermittelte regelmäßig eine Leistungseinschätzung für die einzelnen Schüler an die Fachbereichsleitung, die diese in einer Art Zwischenzeugnis von allen Lehrenden zusammenstellte.

    Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund stellte Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung fest. Das Sozialgericht hat die Bescheide aufgehoben. Das Landessozialgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Für die Zeit vor Juni 2022 habe es eine maßgebliche höchstrichterliche „Sonderrechtsprechung“ gegeben, nach der lehrende Tätigkeiten grundsätzlich als selbstständige Tätigkeiten zu beurteilen gewesen seien (insbesondere Urteil vom 12. Februar 2004, Aktenzeichen B 12 KR 26/02 R). Erst durch das Urteil vom 28. Juni 2022 > (Aktenzeichen B 12 R 3/20 R – sog. Herrenberg-Urteil) sei eine Änderung eingetreten. Auf davor liegende Zeiträume seien die vermeintlich geänderten Grundsätze nicht übertragbar.

    Dem hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts widersprochen und das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben. Nach den maßgeblichen Verhältnissen des Einzelfalls war der Beigeladene aufgrund Beschäftigung jedenfalls in der Zeit vom 7. August 2017 bis zum 22. Juni 2018 versicherungspflichtig beschäftigt. Hinsichtlich der späteren Zeiträume hat der Senat die Sache zur Durchführung weiterer Ermittlungen an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Während selbstständige Lehrer, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen, ihre Beiträge selbst tragen müssen, werden die Beiträge im Fall der Beschäftigung von den Versicherten und den Arbeitgebern grundsätzlich zur Hälfte getragen.

    Auch wenn die Klägerin geltend macht, durch die Beitragszahlung für vergangene Zeiträume gegebenenfalls unzumutbar zusätzlich belastet zu werden, vermag allein dies einen Vertrauensschutz nicht zu begründen. Eine gefestigte und langjährige Rechtsprechung, wonach eine lehrende Tätigkeit – insbesondere als Dozent an einer Volkshochschule – bei entsprechender Vereinbarung stets als selbstständig anzusehen wäre, existiert nicht. Daher kann sich die Volkshochschule auch nicht auf den Fortbestand einer früheren Rechtsprechung berufen. Entscheidungen über das Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen beruhen stets auf einer Einzelfallbeurteilung.

    (Pressemitteilung Nr. 31/2024 des Bundessozialgerichts)

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.07.2024 – II R 31/21 entschieden, dass Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, die der verstorbene Erblasser bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, als Sachleistungsanspruch der Erben den Nachlass erhöhen. Im Gegenzug sind jedoch die Kosten der Bestattung im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zu berücksichtigen.

    Der Kläger und seine Schwester sind Erben ihrer verstorbenen Tante (Erblasserin). Die Erblasserin hatte eine sogenannte Sterbegeldversicherung abgeschlossen und das Bezugsrecht für die Versicherungssumme zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen zur Deckung der Kosten ihrer Bestattung abgetreten. Das Bestattungsunternehmen stellte nach dem Tod der Erblasserin für seine Leistungen insgesamt einen Betrag in Höhe von 11.653,96 Euro in Rechnung. Davon bezahlte die Sterbegeldversicherung 6.864,82 Euro.

    Das zuständige Finanzamt setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer fest und rechnete den Sachleistungsanspruch auf Bestattungsleistungen in Höhe von 6.864 Euro zum Nachlass. Für die geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten – einschließlich der Kosten für die Bestattung – setzte es lediglich die Pauschale für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in Höhe von 10.300 Euro an. Die nach erfolglosen Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet zurück.

    Der BFH hob auf die Revision des Klägers die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Zwar sei – wie vom FG zutreffend entschieden – aufgrund der von der Erblasserin abgeschlossenen Sterbegeldversicherung ein Sachleistungsanspruch in Bezug auf die Bestattung auf die Erben übergegangen. Dieser fiel in Höhe der Versicherungsleistung von 6.864,82 Euro in den Nachlass und erhöhte die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer. Die Bestattungskosten sind nach Auffassung des BFH jedoch –anders als vom FG angenommen– nicht nur in Höhe der Pauschale des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG von 10.300 Euro abzugsfähig, sondern nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten bei der Bemessung der Erbschaftsteuer steuermindernd zu berücksichtigen. Die Feststellungen des FG reichten nicht aus, um die Höhe der insgesamt zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten abschließend zu bestimmen, sodass das Verfahren zurückverwiesen wurde.

    (Pressemitteilung des BFH Nummer 043/24; zum Volltext des Urteils II R 31/21 vom 10.07.2024 gelangen Sie >hier.)

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    … so viele Steuersätze hat der Weihnachtsbaum

    Ein Baum, aber fünf Steuersätze? Richtig! Wie ein Weihnachtsbaum besteuert wird, hängt davon ab, welchen Baum Sie für das Fest kaufen – und bei wem. Dann können 19 Prozent Umsatzsteuer fällig werden – oder gar keine. Wir zeigen, was Verbraucher wissen sollten.

    Beim Kauf eines Weihnachtsbaums sind nicht nur die Geschmäcker unterschiedlich, sondern auch die Steuersätze. Die höchste steuerliche Belastung hat, wer einen künstlichen Baum oder einen bereits geschmückten Weihnachtsbaum kauft: Dafür werden 19 Prozent Umsatzsteuer – auch Mehrwertsteuer genannt – fällig. Immerhin lässt sich der Baum für mehrere Jahre nutzen. Günstiger wird es bei einem echten Nadelbaum. Wer den Baum aus einer Weihnachtsbaum-Zucht – außerhalb des Waldes – kauft, zahlt nur noch 8,4 Prozent Umsatzsteuer. Im Baumarkt- oder Gartencenter wird es noch günstiger: Hier gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Der Forstwirt kann den Baum unter Umständen sogar mit einem Umsatzsteuersatz von 5,5 Prozent an die Kunden abgeben. Wer dem Fiskus ein Schnippchen schlagen will, erwirbt beim Kleinunternehmer: Dort wird nämlich keine Steuer fällig.

    Steuersatzchaos nicht nur zum Christfest

    Zum Schluss noch eine Finesse des deutschen Steuerrechts: die Differenzbesteuerung. Wird ein gebrauchter Kunstbaum zum Beispiel beim Trödler gekauft, werden grundsätzlich 19 Prozent Umsatzsteuer fällig, aber nur auf die Differenz zwischen dem Einkaufspreis des Trödlers und dem Wiederverkaufswert.

    Wer nun denkt, das Steuersatzchaos gibt es nur einmal im Jahr zu Weihnachten, der irrt. Dasselbe Prinzip gilt auch für Ostereier. Ob echtes Hühnerei oder Deko-Ei: Der Steuersatz ist unterschiedlich.

    Deshalb meinen wir: Das Umsatzsteuersystem braucht eine Bestandsaufahme und sollte vereinfacht werden!

    (Aktuelle Meldung des Bundes der Steuerzahler vom 17.12.2024)

    Keine Einleitung von Ordnungsgeldverfahren vor dem 01.04.2025

    Die Erstellung eines Jahresabschlusses gehört zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften. Bestimmte Unternehmen – insbesondere Kapitalgesellschaften – sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen, d. h. zu veröffentlichen oder zu hinterlegen. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln.

    Hinweis des Bundesamts für Justiz

    Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

    (Online-Meldung des Bundesamts für Justiz)

    In der Weihnachtszeit erreichen Solidarität und Mitgefühl ihren Höhepunkt. Es ist die intensive Zeit im Jahr für Spenden. Die Unterstützung mildtätiger Organisationen ist ein Ausdruck von Menschlichkeit und trägt dazu bei, die Welt ein Stück besser zu machen. Geldspenden kommen aber nicht nur gemeinnützigen Projekten zugute, sondern bieten auch steuerliche Vorteile, wenn die rechtlichen Vorgaben erfüllt sind. Mit dem in 2024 neu geschaffenen Spendenregister der Bundesregierung wird die Transparenz beim Spenden zusätzlich verbessert.

    Aufbau eines zentralen Spendenregisters

    Damit Spenden steuerlich absetzbar sind, müssen sie zwingend an eine steuerbegünstigte Organisation ergehen. Seit diesem Jahr ist das zentrale Spendenregister online. Es soll eine Übersicht aller steuerlich anerkannten Organisationen bereitstellen. Noch ist es in der Aufbauphase. Das Register ist für eine schnelle Suche von Organisationen nach dem Namen, Zweck oder Ort konzipiert. Die Plattform soll neben einer Orientierungshilfe für Spendende, zusätzlich davor schützen, auf betrügerische Spendenaufrufe hereinzufallen. Ob auf Internetportalen oder Social Media: Nicht jede seriös aussehende Spendenkampagne ist echt. Betrüger gehen hier sehr professionell vor. Da das Register jedoch noch nicht vollständig ist, kann es derzeit keine garantierte Sicherheit durch eine Abfrage auf der Seite „https://zer-poc.bzst.de/“ leisten. Noch nicht gelistete Organisationen können nämlich durchaus steuerbegünstigt und seriös sein.

    So kommt das Gute an die Spender zurück

    Spenden können in der Steuererklärung als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Pro Jahr können maximal 20 Prozent der gesamten Einkünfte als Spenden steuerlich angerechnet werden. Darüber hinausgehende Beträge werden ins nächste Steuerjahr übertragen und wirken sich bei der nächsten Steuererklärung positiv aus. Jährliche Spendensummen unter 36 Euro bzw. 72 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten wirken sich nicht aus. Dieser Betrag wird bei allen Steuerzahlenden automatisch berücksichtigt. Für Einzelspenden bis 300 Euro reicht in vielen Fällen ein einfacher Nachweis, wie ein Kontoauszug, Buchungsnachweis oder Bareinzahlungsbeleg. Für höhere Beträge ist eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichen Kriterien von der Empfängerorganisation erforderlich. Diese muss zwar nicht mit der Steuererklärung eingereicht werden, sollte aber zu Hause griffbereit sein, falls das Finanzamt sie anfordert.

    (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)