27. Dezember 2023
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob eine Billigkeitsleistung des Landes NRW in Form einer Corona-Überbrückungshilfe für Angehörige der Freien Berufe als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen ist.
Sachverhalt
Der Kläger erzielte als Freiberufler Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im August 2020 wurden ihm Überbrückungshilfen in Höhe von 3.160,22 Euro gewährt. Dabei handelte es sich um 160,22 Euro Bundesmittel und 3.000 Euro Landesmittel. In seiner Steuererklärung minderte der Kläger seinen Gewinn aus selbständiger Arbeit um 3.000 Euro, da dieser Betrag auf die „Überbrückungshilfe Plus“ für die private Lebensführung entfalle.
Ersatz für die Grundsicherung?
Er argumentierte, dass die an ihn ausgezahlte Corona-Hilfe, soweit sie als Unternehmerlohn zu qualifizieren sei, nicht als Einkunftsart erfasst werden könne, weil sie als Ersatz für die Grundsicherung gezahlt worden sei, die die Unternehmer ansonsten hätten in Anspruch nehmen müssen. Deshalb müssten die Besteuerungsgrundsätze der Grundsicherung, die schließlich steuerfrei und damit im Ergebnis steuerlich unbeachtlich seien, entsprechende Anwendung finden. Demgegenüber qualifizierte das Finanzamt die Soforthilfen als steuerpflichtige Betriebseinnahmen.
Betriebliche Veranlassung der Zahlungen
Auch das Gericht erachtete den Ansatz der Corona-Überbrückungshilfe bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als rechtmäßig. Zwischen den Leistungen und dem Betrieb des Klägers bestehe ein wirtschaftlicher Zusammenhang, da die Überbrückungshilfe nur an Unternehmer gezahlt worden sei. Die Zahlung sei zudem von der Höhe des Umsatzes abhängig gewesen. Die Zuwendungen seien geleistet worden, um dem Empfänger die Möglichkeit zu geben, sich weiter der betrieblichen oder freiberuflichen Tätigkeit zu widmen. Diese betriebliche Veranlassung der Zahlungen würde nicht dadurch aufgehoben, dass die gewährten Mittel zur Deckung von Privataufwendungen verwendet werden durften.
Voraussetzung für Grundsicherung nicht gegeben
Das Gericht wies ferner darauf hin, dass der Kläger nicht arbeitsuchend gewesen sei, sondern Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen habe, immerhin in Höhe von 38.354 Euro. Er habe also gar keinen Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld II gehabt. Eine anderweitige, eine Steuerbefreiung rechtfertigende Hilfsbedürftigkeit sei insbesondere wegen des – neben der Überbrückungshilfe – erzielten Jahresgewinns von 38.354 Euro auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht festzustellen.
(Mitteilung STB Web-Portal; zum Volltext des FG-Urteils vom 07.11.2023 (Az. 13 K 570/22 E) gelangen Sie hier; gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: VIII R 34/23)