20. Mai 2021
Ergeht aufgrund eines fehlerhaften Eintrags in der Einkommensteuererklärung ein falscher Bescheid, kann keine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gewährt werden. Dies entschied das FG Münster mit Urteil 6 K 1900/19 E vom 09.03.2021.
Der Kläger erstellte seine Einkommensteuererklärung für 2017 in elektronischer Form ohne Mithilfe eines Steuerberaters. Auf der Anlage V setzte er in der Kategorie „Absetzung für Abnutzung für Gebäude“ unter Ziffer 33 Kreuze für „linear“ und „wie 2016“. Ebenfalls unter der Ziffer 33 trug er in den Feldern „Werbungskosten“ und „Summe abzugsfähige Werbungskosten“ jeweils einen Betrag i. H. von 2.286 Euro ein, ohne diesen näher zu erläutern. Das Finanzamt erkannte im Einkommensteuerbescheid für 2017 stattdessen lediglich 752 Euro an und führte in den Erläuterungen aus, dass die AfA entsprechend der gespeicherten Daten mit 752 Euro berücksichtigt worden sei.
Nach Ablauf der Einspruchsfrist legte der Kläger Einspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzulässig und lehnte eine Wiedereinsetzung ab, da der Kläger bei der Erstellung der Steuererklärung habe erkennen können, dass sämtliche Eintragungen unter der Ziffer 33 den Bereich der AfA und nicht die weiteren Werbungskosten betreffen.
Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger könne keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da er die Einspruchsfrist schuldhaft versäumt habe. Das Verschulden entfalle nicht wegen einer unterbliebenen Begründung des Einkommensteuerbescheids, da das Finanzamt die Abweichung von der Steuererklärung ausreichend erläutert habe. Hierfür genüge der Hinweis, dass die AfA entsprechend der gespeicherten Daten lediglich mit 752 Euro berücksichtigt worden sei.
Darüber hinaus habe der Kläger keinerlei Umstände vorgetragen, die ihn an der rechtzeitigen Einspruchseinlegung gehindert haben könnten.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des FG Münster)