2. Dezember 2024
Minijob mit Verdienstgrenze oder kurzfristige Beschäftigung: Beides ist möglich
Rentnerinnen und Rentner können neben der Rente einen Minijob ausüben. Das kann sowohl ein Minijob mit Verdienstgrenze als auch ein kurzfristiger Minijob sein.
Aktuell können Minijobberinnen und Minijobber in einem Minijob mit Verdienstgrenze durchschnittlich bis zu 538 Euro im Monat verdienen. Das entspricht einem jährlichen Höchstverdienst von 6.456 Euro. Zum 1. Januar 2025 steigt die monatliche Verdienstgrenze auf 556 Euro. Der jährliche Maximalverdienst liegt dann bei 6.672 Euro.
Rentnerinnen und Rentner haben auch die Möglichkeit, einen kurzfristigen Minijob auszuüben. Dabei sind höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr erlaubt, ohne dass die Verdiensthöhe eine Rolle spielt.
Minijob als Rentner: Die Art der Rente ist entscheidend
Ein Minijob bietet Rentnerinnen und Rentnern eine gute Gelegenheit, das Einkommen im Ruhestand aufzubessern, ohne dass sich der zusätzliche Verdienst auf die monatliche Rentenzahlung auswirken muss. Die Regelungen unterscheiden sich jedoch je nach Art der Rente. Für einen Minijob neben der Altersrente gelten beispielsweise andere Regelungen als für Renten wegen einer Erwerbsminderung oder Hinterbliebenenrenten.
1. Altersrente: Keine Begrenzung beim Hinzuverdienst
Für Altersrentnerinnen und Altersrentner gibt es gute Nachrichten: Es gibt keine Hinzuverdienstgrenze. Neben der Altersrente kann unbegrenzt hinzuverdient werden, ohne dass die Rentenzahlungen gekürzt werden. Dies macht einen Minijob besonders attraktiv, da weiterhin die volle Rente bezogen und gleichzeitig ein zusätzliches Einkommen erzielt werden kann. Dadurch bleibt der Minijob eine flexible Möglichkeit, das Einkommen im Ruhestand aufzubessern. Wichtig ist lediglich, die generellen Regelungen für Minijobs zu beachten, wie zum Beispiel die Verdienstgrenze pro Monat.
2. Erwerbsminderungsrente: Hier gelten besondere Regelungen
Bei Renten wegen Erwerbsminderung gibt es spezielle Hinzuverdienstregelungen, die je nach Art der Erwerbsminderungsrente variieren.
Teilweise Erwerbsminderung:
Im Jahr 2024 liegt die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mindestens bei 37.117,50 Euro. Geplant ist ab dem Jahr 2025 eine Erhöhung auf 39.322,50 Euro. Diese Grenze orientiert sich jedoch am höchsten Einkommen, das in den 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielt wurde. Aus diesem Grund kann die individuelle Verdienstgrenze für jede Rentnerin und jeden Rentner unterschiedlich hoch sein.
Volle Erwerbsminderung:
Die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung richtet sich nach der monatlichen Bezugsgröße. Diese Bezugsgröße wird aus dem durchschnittlichen Einkommen aller gesetzlich Rentenversicherten abgeleitet und ändert sich jährlich zum 1. Januar. Aktuell liegt die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei 18.558,75 Euro. Im Jahr 2025 soll die jährliche Hinzuverdienstgrenze voraussichtlich auf 19.661,25 Euro steigen.
Ein Minijob mit Verdienstgrenze ist deshalb sowohl bei teilweiser Erwerbsminderung als auch bei voller Erwerbsminderung ohne Kürzung der Rente möglich. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung müssen Rentnerinnen und Rentner die Hinzuverdienstgrenzen der Rentenart beachten.
Hinzuverdienstgrenzen 2025 im Überblick
Altersrente: Keine Hinzuverdienstgrenze
Rente wegen voller Erwerbsminderung: 19.661,25 Euro
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung: mindestens 39.322,50 Euro
3. Hinterbliebenenrenten: Freibeträge beachten
Für Empfängerinnen und Empfänger von Hinterbliebenenrenten ist ein Hinzuverdienst über einen Minijob in vielen Fällen möglich, ohne dass die Rente gekürzt wird. Hinterbliebenenrentner mit einem Minijob, die zudem eine eigene Rente (z. B. eine Altersrente) beziehen, können jedoch schnell über einen festgelegten Freibetrag kommen, was zur Kürzung der Hinterbliebenenrente führt.
Die aktuelle Hinzuverdienstgrenze liegt bei monatlich 1.038,05 Euro. Bleibt der Verdienst aus einem Minijob zusammen mit dem sonstigen Einkommen (z. B. aus einer Altersrente) unter diesem Freibetrag, wirkt sich das nicht auf die Hinterbliebenenrente aus. Die nächste Erhöhung der Freibetragsgrenze findet zum 1. Juli 2025 statt.
Achtung: Der Freibetrag erhöht sich zusätzlich für Kinder, die Anspruch auf eine Waisenrente haben.
Mehrere Minijobs: Verdienst clever kombinieren
Rentnerinnen oder Rentner können auch in mehreren Minijobs arbeiten, solange sie keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben. Wichtig dabei ist, die monatliche Verdienstgrenze von durchschnittlich 538 Euro in allen Minijobs zusammen zu beachten. Liegt der Gesamtverdienst über dieser Grenze, werden alle Jobs versicherungspflichtig und sind damit keine Minijobs mehr.
Zusätzlich zu einem Minijob mit Verdienstgrenze können Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher auch eine kurzfristige Beschäftigung ausüben. Beim kurzfristigen Minijob spielt die Höhe des Verdienstes keine Rolle. Dann müssen aber die oben beschriebenen Hinzuverdienstgrenzen der Rentenarten beachtet werden.
Ehrenamt neben Rente: Engagement und Hinzuverdienst
Wer neben seiner Rente ehrenamtlich tätig ist oder als Übungsleiter in einem Verein arbeitet, kann die steuer- und beitragsfreie Ehrenamtspauschale von bis zu 840 Euro sowie die Übungsleiterpauschale von bis zu 3.000 Euro jährlich nutzen. Diese Beträge werden bei der Rente nicht als Verdienst angerechnet.
Weitere Details zur Altersrente und Hinzuverdienstmöglichkeiten finden Sie auf der > Internetseite der Minijob-Zentrale.
(Beitrag im Online-Magazin der Minijob-Zentrale)