19. Dezember 2022

Neue Anzeige­pflichten bei der Grundsteuer

Während das bislang geltende Bewertungsgesetz (BewG) bei der Wertermittlung für Zwecke der Grundsteuer keine Anzeigepflichten vorsah, wurde im Rahmen der Grundsteuerreform in § 228 BewG eine Anzeigepflicht neu eingeführt, die ab dem Jahr 2022 gilt.

Grundsätzlich haben Steuerpflichtige – wie bisher – Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte für den Hauptfeststellungszeitpunkt (aktuell 01.01.2022) oder einen anderen Feststellungszeitpunkt abzugeben, wenn sie hierzu durch die Finanzbehörde aufgefordert werden, § 228 Abs. 1 S. 1 BewG i. V. mit § 149 Abs. 1 S. 2 Abgabenordnung (AO).

Ergänzend regelt § 228 Abs. 2 BewG nun neu, dass auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen kann, anzuzeigen ist. Gleiches gilt, wenn das Eigentum oder das wirtschaftliche Eigentum an einem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude übergegangen ist.

Die Frist für die Anzeige beträgt für die Grundsteuerermittlung nach dem „Bundesmodell“ einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben oder das (wirtschaftliche) Eigentum übergegangen ist. Änderungen im Jahr 2022 sind somit bis zum 31.01.2023 anzuzeigen. In den „Ländermodellen“ Bayern, Hamburg und Niedersachsen müssen die Anzeigen bis zum 31.03. des Jahres abgegeben werden, das dem Jahr der Änderung folgt.

Bei ganz oder teileweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücken gilt eine andere Frist: Bei diesen Grundstücken muss jede Änderung der Nutzung oder der Eigentumsverhältnisse innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden, § 19 Grundsteuergesetz (GrStG).

Anzeigepflichtig ist grundsätzlich derjenige, dem das Grundstück zuzurechnen ist. Die Anzeige ist an das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt zu richten; örtlich zuständig ist nach der allgemeinen abgabenrechtlichen Zuständigkeitsverteilung das Lagefinanzamt, § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO. Die Anzeige nach § 228 Abs. 2 BewG ist eine Steuererklärung im Sinne der AO, die eigenhändig zu unterschreiben ist. Bei Nichterfüllung oder bei nicht fristgerechter Erfüllung der Anzeigepflicht ist grundsätzlich ein Verspätungszuschlag festzusetzen. Bei Abgabe etwaiger unrichtiger oder unvollständiger Anzeigen besteht eine Berichtigungspflicht, § 153 Abs. 1 AO. Die Abgabe der Anzeige hat grundsätzlich elektronisch (z. B. über ELSTER) zu erfolgen; auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten unter den Voraussetzungen des § 150 Abs. 8 AO auf eine elektronische Übertragung verzichten.

Die Prüfung einer etwaigen Anzeigepflicht nach § 228 Abs. 2 BewG ist damit insbesondere bei Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen eines Objektes angezeigt.

Zu weiteren Einzelheiten siehe Koordinierte Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum BewG (AEBewGrSt) vom 09.11.2021 – BStBl 2021 I S. 2334 und BStBl 2021 I S. 2369.

Die koordinierten Erlasse der Länder finden Sie u. a. hier zum Download (PDF-Format).


ZURÜCK ZUR ÜBERSICHT