25. März 2020
Der Bund der Steuerzahler fordert, die Corona-Krise auch als Chance zu sehen, um das Steuer- und das Sozialversicherungsrecht besser aufeinander abzustimmen. Hintergrund ist die Meldung, dass den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden können. Die Stundung bietet die Möglichkeit, den Fälligkeitstermin für die Sozialversicherung gänzlich zu verschieben – und zwar so, dass Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge wieder an einem Tag abgeführt werden.
Während die Sozialversicherungsbeiträge derzeit am drittletzten Bankarbeitstag des Monats gezahlt werden müssen, gilt für die Lohnsteuer der Mitarbeiter der 10. Tag des Folgemonats. Abrechnungsstichtage sollten einheitlich auf den 10. des Folgemonats gelegt werden – dies erleichtert vielen Betrieben die Lohnabrechnung. Bislang weigerte sich der Gesetzgeber, beide Rechtsgebiete aufeinander abzustimmen, weil dies zu teuer sei. Im Zusammenhang mit der Stundung ist das aber nun machbar, betont der Bund der Steuerzahler.
Arbeitgeber, die wegen der Corona-Pandemie keine Sozialversicherungsbeiträge für ihre Mitarbeiter bezahlen können, können diese zinslos stunden lassen. Dies berichten übereinstimmend mehrere Medien unter Berufung auf den Spitzenverband der Krankenkassen. Voraussetzung ist ein Antrag des Arbeitgebers bei der Krankenversicherung. Turnusgemäß sind die Beiträge für Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung an diesem Freitag (27. 03.2020) fällig. Diese können nun gestundet, also später gezahlt werden. Ausnahmsweise fallen dafür auch keine Zinsen an. Zudem ist auch keine Sicherheitsleistung erforderlich.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler Deutschland e. V.)