28. September 2020

Steuer­tipps für Eltern – Wie unter­stützt der Fiskus Familien?

Die Corona-Krise trifft Familien besonders hart: Schul- und Kitaschließungen haben insbesondere berufstätige Eltern mit kleinen Kindern vor große Herausforderungen gestellt. Hinzu kommen finanzielle Einbußen. Mit den Corona-Steuergesetzen setzte die Bundesregierung alle Hebel in Bewegung, um Verdienstausfälle in Familien abzufedern. „Die getroffenen Maßnahmen, wie z. B. der Kinderbonus, spülen zwar Geld in viele Kassen, davon profitieren aber nicht alle Einkommensgruppen. Der Staat unterstützt Familien auch auf anderen Wegen: Eltern können beispielsweise die Einkommensteuer durch absetzbare Ausgaben oder Freibeträge reduzieren.

Kindergeld, Kinderbonus und Kinderfreibetrag

Der Fiskus berücksichtigt die Ausgaben der Eltern für ihre Kinder beim sog. Familienleistungsausgleich nach einem dualen Konzept:

1. Der Fiskus unterstützt Eltern monatlich mit dem Kindergeld als direkte Zahlung. Diese beträgt im Jahr 2020 für das erste und zweite Kind jeweils 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 Euro. Ab dem 01.01.2021 wird das Kindergeld jeweils um 15 Euro erhöht. In diesem Jahr erhalten Familien zusätzlich zum Kindergeld einen Bonus von 300 Euro für jedes Kind, für das in mindestens einem Monat im Jahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Bonus wird nicht auf Sozialleistungen, wie die Grundsicherung oder den Unterhaltsvorschuss, angerechnet und beim Kinderzuschlag sowie dem Wohngeld nicht als Einkommen berücksichtigt. Die Auszahlung erfolgt automatisch mit dem Kindergeld – in der Regel erhalten Eltern 200 Euro im September und 100 Euro im Oktober 2020.

2. Alternativ gibt es einen Freibetrag für Kinder. Dieser besteht genau genommen aus einem Kinderfreibetrag in Höhe von 5.172 Euro und einem Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes in Höhe von 2.640 Euro. Das heißt, 7.812 Euro dürfen Eltern pro Kind im Jahr verdienen und einnehmen, ohne dafür Steuern zu zahlen. Kindergeld, Kinderbonus und Kinderfreibetrag gibt es grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18., für Kinder in Ausbildung bis zum 25. und für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.

Eltern erhalten aber nur eine Form der Steuererleichterung: Entweder das Kindergeld inklusive einmaligem Kinderbonus oder den Kinderfreibetrag. Wenn sie ihre Steuererklärung beim Finanzamt einreichen, prüft deshalb die Finanzbehörde, was für die Eltern je Kind günstiger ist und womit sie der Staat finanziell mehr unterstützt. Bei dieser „Günstigerprüfung“ unter Einbeziehung des Kinderbonus profitieren in der Regel die Normalverdiener. Nach Aussagen des Bundesfinanzministeriums erhalten rund 80 % der Kinder die volle Entlastung durch den Kinderbonus, rund 20 % werden nur teilweise oder nicht entlastet. Für diese Kinder ist der Kinderfreibetrag günstiger und die Eltern zahlen den Kinderbonus faktisch mit der Einkommensteuererklärung zurück.

Kinderbetreuungskosten

Der Fiskus erkennt zwei Drittel der angefallenen Betreuungskosten bis zu maximal 4.000 Euro jährlich pro Kind an, das sein 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung sind als Sonderausgaben abziehbar. Für die steuermindernde Anerkennung der Kosten muss diesen eine erkennbare Dienstleistung zugrunde liegen. Demnach können etwa folgende Aufwendungen Berücksichtigung finden: die Unterbringung der Kinder in Kindergärten, -tagesstätten, -horten, -heimen und -krippen sowie bei Tages- oder Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen. Auch Hilfen im Haushalt, wie z. B. Au-pair-Mädchen, soweit sie ein Kind betreuen und die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung der Hausaufgaben übernehmen, werden steuermindernd anerkannt. Die Aufwendungen können Eltern nur dann geltend machen, wenn sie eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf ein Konto erfolgt ist. Hier ist zu beachten, dass die Verpflegungskosten keine Kinderbetreuungskosten im Sinne dieser Vorschrift und daher herauszurechnen sind.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende werden steuerlich zusätzlich entlastet. Sie konnten bisher einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.908 Euro pro Jahr beantragen. Für jedes weitere Kind erhöhte sich dieser um 240 Euro. Alleinerziehende können den Betrag entweder in ihrer Steuererklärung geltend machen oder sie beantragen die Lohnsteuerklasse II. In diesem Fall berücksichtigt das Finanzamt den Betrag, wenn die Steuer vom Lohn abgezogen wird. Im Sinne des Steuerrechts gilt als alleinerziehend, wer nicht verheiratet ist bzw. dauernd getrennt lebt oder verwitwet ist und in keiner Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person (Ausnahme: Kinder) lebt. Für die Jahre 2020 und 2021 wird dieser Steuerfreibetrag für das erste Kind auf 4.008 Euro erhöht. Mit der Erhöhung um 2.100 Euro wird die besondere Belastung Alleinerziehender aufgrund der Corona-Krise berücksichtigt.

Ausbildungsfreibetrag

Für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und zudem auswärtig untergebracht sind, können die Eltern zur Abgeltung des entstehenden Sonderbedarfs zusätzlich zum Kinderfreibetrag einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro jährlich auf Antrag erhalten. Voraussetzung für diesen Ausbildungsfreibetrag ist, dass die Eltern für das Kind Kindergeld erhalten.

(Auszug aus einer Pressemitteilung der Steuerberaterkammer Niedersachsen)


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