28. Januar 2021
Im Rahmen eines Änderungsgesetzes (siehe BT-Drucksache 19/25795) wird die regulär mit Ablauf des Monats Februar 2021 endende Steuererklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert, soweit im Einzelfall nicht eine Anordnung nach § 149 Abs. 4 AO ergangen ist.
Gleichzeitig wird die – regulär 15-monatige – zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert. Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen.