8. Juli 2022
Die Fristen zur Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2021 wurden mit dem inzwischen verkündeten Vierten Corona-Steuerhilfegesetz verlängert. Auch Rentner können aufatmen und ihre selbst angefertigte Steuererklärung bis zum 31.10.2022 beim Finanzamt einreichen. Rentner, die sich Unterstützung bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater holen und von ihnen die Steuererklärung erstellen lassen, haben sogar bis zum 31.08.2023 Zeit.
Viele Rentner sind unsicher und fragen sich immer wieder, ob sie überhaupt abgabepflichtig sind und ob sie wegen der jährlichen Rentenerhöhung Steuern zahlen müssen. Eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt. Wird nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen der Grundfreibetrag unterschritten, fallen dennoch keine Steuern an. In diesen Fällen verzichten die Finanzämter meist auf die Steuererklärung.
Allerdings können Rentner durch die jährliche Rentenerhöhung in die Steuerzahlung kommen. Auch durch geänderte persönliche Verhältnisse kann sich eine Abgabepflicht und Steuerzahlung ergeben. Denn jede Rentenerhöhung ist voll steuerpflichtig. Zu beachten ist, dass auch der steuerfreie Grundfreibetrag jährlich angehoben wird, durch den die steuerliche Wirkung der Rentenerhöhung teilweise kompensiert wird. Zudem gab es im Jahr 2021 nur eine sehr geringe Rentenerhöhung im Osten, im Westen fiel die Rentenerhöhung sogar komplett aus.
Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine hat berechnet, bis zu welcher Rentenhöhe keine Steuern anfallen. Bei einem Rentenbeginn in 2021 bleibt eine jährliche Bruttorente von rund 14.100 Euro steuerfrei. Wer 2005 oder früher in den Ruhestand getreten ist, muss bei einer Jahresbruttorente von bis zu rund 19.500 Euro keine Steuerzahlung befürchten.
Anhand der nachfolgenden Tabelle können Rentner ablesen, bis zu welchem Betrag die Rente steuerfrei bleibt. Die Berechnung gilt für Rentner, die ausschließlich Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Maßgeblich ist die Bruttorente, bevor die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner gelten jeweils die doppelten Werte.
Rentenbeginn |
||||
Rentengebiet West | Rentengebiet Ost | |||
Jahresrente1) | Monatsrente2) | Jahresrente1) | Monatsrente2) | |
2005 | 19.460 Euro | 1.622 Euro | 18.111 Euro | 1.515 Euro |
2006 | 18.925 Euro | 1.577 Euro | 17.693 Euro | 1.480 Euro |
2007 | 18.485 Euro | 1.540 Euro | 17.343 Euro | 1.450 Euro |
2008 | 18.163 Euro | 1.514 Euro | 17.131 Euro | 1.433 Euro |
2009 | 17.778 Euro | 1.481 Euro | 16.860 Euro | 1.410 Euro |
2010 | 17.331 Euro | 1.444 Euro | 16.493 Euro | 1.379 Euro |
2011 | 16.998 Euro | 1.417 Euro | 16.222 Euro | 1.357 Euro |
2012 | 16.634 Euro | 1.386 Euro | 16.027 Euro | 1.340 Euro |
2013 | 16.258 Euro | 1.355 Euro | 15.831 Euro | 1.324 Euro |
2014 | 15.954 Euro | 1.329 Euro | 15.596 Euro | 1.304 Euro |
2015 | 15.729 Euro | 1.311 Euro | 15.454 Euro | 1.292 Euro |
2016 | 15.483 Euro | 1.290 Euro | 15.320 Euro | 1.281 Euro |
2017 | 15.198 Euro | 1.266 Euro | 15.095 Euro | 1.262 Euro |
2018 | 14.937 Euro | 1.245 Euro | 14.864 Euro | 1.243 Euro |
2019 | 14.669 Euro | 1.222 Euro | 14.635 Euro | 1.224 Euro |
2020 | 14.322 Euro | 1.193 Euro | 14.322 Euro | 1.198 Euro |
2021 | 14.117 Euro | 1.176 Euro | 14.117 Euro | 1.181 Euro |
1) Bruttorente 2021
2) Monatsrente zweites Halbjahr 2021
Bei der Einkommensberechnung wurden 3,05 % Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung und 7,95 % zur gesetzlichen Krankenversicherung (inkl. durchschnittlicher Zusatzbeitrag) berücksichtigt.
Verfügen Rentner über weitere Einkünfte, beispielweise aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen, muss im Einzelfall berechnet werden, ob Steuern anfallen. Nicht zu vergessen: Auch Rentner können zahlreiche Aufwendungen steuermindernd geltend machen und sollten die entsprechenden Belege sammeln. Neben den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sind insbesondere Arzt- und Krankheitskosten, Spenden, Aufwendungen für Haushaltshilfe, Gartenarbeiten oder andere Handwerkerleistungen absetzbar und können die Steuerlast drücken.
(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)